Beobachtetes Signal · 16. Apr. 2026 · Legal Ruling · Quelle: t3n · Relevanz: 3/5 · Sentiment: Negativ
Bundesgerichtshof erklärt Netflix-Klausel zu Restguthaben für unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. April 2026 entschieden, dass eine Klausel in den Gutschein- und Geschenkkartenbedingungen von Netflix unwirksam ist. Die Bestimmung hatte vorgesehen, dass eine Vertragsbeendigung erst nach vollständigem Verbrauch des Restguthabens wirksam wird. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), nachdem das Kammergericht Berlin 2025 noch zugunsten des Streaming-Anbieters entschieden hatte. Der BGH stufte Streaming-Verträge als Dienstverträge ein und wendete die Regel an, dass Verbraucherverträge eine maximale Bindungsdauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfen. Die Klausel benachteilige Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Netflix muss seine Bedingungen anpassen. Das Grundsatzurteil hat branchenweite Relevanz und dürfte auch für andere Subscription-Modelle und Streaming-Dienste in Deutschland Konsequenzen haben.
Das BGH-Urteil gegen Netflix erzwingt Anpassungen bei den Kündigungs- und Guthabenbedingungen im deutschen Markt und dürfte andere Streaming- und Subscription-Dienste dazu veranlassen, ihre AGB an die strengeren Vorgaben des Verbraucherschutzes anzupassen.
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Wichtigste Kernpunkte & Evidenz
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Netflix-Klausel in den Gutschein- und Geschenkkartenbedingungen am 16. April 2026 für unzulässig erklärt (Az. III ZR 152/25).
- Die beanstandete Bestimmung knüpfte das Wirksamkeitselement einer Kündigung an den vollständigen Verbrauch eines vorhandenen Restguthabens.
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zog vor den BGH, nachdem das Kammergericht Berlin im Sommer 2025 noch zugunsten von Netflix geurteilt hatte.
- Der BGH wertete Streaming-Verträge als Dienstverträge und wendete die gesetzliche Zweijahreshöchstfrist für Verbraucherverträge an.
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BGH prüft Amazon Prime Preiserhöhung
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt über die Preiserhöhung von Amazon Prime im Jahr 2022, die ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden erfolgte. Vorinstanzen hatten die Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt. Amazon weist die Vorwürfe zurück und hat Revision eingelegt. Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Verfahren gegen Netflix, Apple TV und Wow haben. Zudem läuft eine Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW mit rund 145.000 Anmeldungen. Bei Erfolg könnten betroffene Prime-Mitglieder bis zu 60 Euro erstattet bekommen.
BGH kippt Amazons Prime-Preiserhöhung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Preiserhöhung von Amazon Prime aus dem Jahr 2022 für unwirksam erklärt, da die Vertragsklauseln intransparent seien. Amazon wird den Mitgliedsbeitrag für Kunden, die vor dem 15. September 2022 beigetreten sind und deren Mitgliedschaft seitdem ununterbrochen besteht, vorübergehend anpassen. Betroffene können zudem für bis zu drei Jahre Rückzahlungen verlangen oder sich einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW anschließen, bei der bereits rund 145.000 Menschen registriert sind. Das Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Verfahren gegen andere Streaming-Dienste wie Netflix, Apple TV+ und Wow.
Deutsches Gericht stuft DAZN-Preiserhöhungen als unzulässig ein
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer vorläufigen Einschätzung entschieden, dass die Preiserhöhungsklauseln von DAZN intransparent und unangemessen sind. Die vom Verbraucherzentle Bundesverband (vzbv) eingereichte Klage richtet sich gegen die massiven Preisanstiege für Bestandskunden in den Jahren 2021 und 2022, bei denen der monatliche Abo-Preis unter anderem von 14,99 Euro auf 29,99 Euro angehoben wurde. Laut Gericht waren die Bedingungen für Verbraucher nicht verständlich. Ein endgültiges Urteil wird für den 18. November 2026 erwartet. Das OLG München hatte eine vergleichbare Erhöhung bereits als ungültig eingestuft, wobei dieses Verfahren derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Signalwirkung für das gesamte europäische Streaming- und Connected-TV-Ökosystem.
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